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Der Richter/die Richterin entscheidet in gerichtlichen Verfahren unparteiisch und unabhängig darüber, welche der Parteien die Gesetze eingehalten hat. Dazu muss er sich für jeden konkreten Fall über die Aktenlage informieren, den zugrunde liegenden Sachverhalt ermitteln, den Gerichtsprozess leiten, besondere abwägen und unter Beachtung der Gesetzeslage den Fall abschließend beurteilen. Nicht immer geschieht dies durch den Richterspruch, das Gerichtsurteil, sondern in vielen Fällen kann der Richter zwischen den Parteien schlichten, so dass die Streitigkeiten in beidseitigen Einvernehmen mit einem Vergleich gelöst werden können.
Richter entscheiden über Fälle aus fast allen Bereichen des täglichen Lebens. Sie urteilen beim Arbeitsgericht, Strafgericht, Sozialgericht, Verwaltungsgericht, Finanzgericht, dem Patentgericht oder dem Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht.
Den Beruf des Richters kann ausüben, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt, d.h. ein Jura-Studium mit anschließendem 2-jährigem Referendariat und 2. Staatsexamen überdurchschnittlich gut abgeschlossen hat. Weiterhin ist Voraussetzung, dass der/die Betreffende Deutsche/r im Sinne Artikel 116 des Grundgesetzes ist sowie dass die Gewähr dafür gegeben ist, dass er/sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Die erforderliche soziale Kompetenz wird vorausgesetzt.
Bei dem Dienstverhältnis des Richters handelt es sich um ein besonderes öffentliches Dienstverhältnis. Richter werden durch Aushändigung einer Urkunde ernannt, die Ernennung erfolgt entweder "auf Zeit", "auf Probe", "auf Lebenszeit" oder "kraft Auftrags" (siehe hierzu Deutsches Richtergesetz ).
Verwandte Berufe: Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Notar, Jurist